Allgemeine Geschäftsbedingungen: pilot Screentime GmbH

Aktualisiert: 4. November 2024

1.     Geltungsbereich

1.1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der pilot Screentime GmbH (im Folgenden „Agentur“) und dem jeweiligen Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) ausschließlich. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. 

1.2. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt oder entgegennimmt, sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

2.     Leistungen der Agentur

2.1. Die Art und der Umfang der Leistungen der Agentur gegenüber ihren Kunden bestimmen sich in erster Linie nach den einzelvertraglichen Regelungen in gesonderten Vereinbarungen und Kostenvoranschlägen, im Übrigen nach diesen AGB.  

2.2. Die Agentur unterstützt den Kunden bei der Entwicklung, Produktion, Optimierung und Erweiterung seines werblichen und kommunikativen Auftritts. Dies umfasst u.a. digitale Bildschirmkommunikation am POS/POI und Internet-Auftritte inkl. Smart-TV, Mobile und Web-Plattformen.

2.3. Sämtliche System- und Funktionstests erfolgen unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Stands der Technik und der aktuellen Betriebssysteme.  Abweichungen und zusätzliche Umgebungen müssen vorher ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden und sind mit zusätzlichen Kosten verbunden, die die Agentur dem Kunden auf Anfrage anbietet.  

2.4. Die Überwachung der Funktionsfähigkeit eines solchen Projekts muss gesondert ausdrücklich zwischen der

Agentur und dem Kunden vereinbart werden und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Ebenso ist die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit durch die Agentur mit zusätzlichen Kosten verbunden, sofern diese aufgrund der von Dritten herbeigeführten Änderungen (z.B. an Schnittstellen oder im Betriebssystem) überhaupt möglich ist. Die Agentur steht nicht für eine unbegrenzte Funktionsfähigkeit eines Projekts wie z.B. einer Website, App, digitalen Anzeige und Ähnlichem ein.

2.5. Erstellt die Agentur im Rahmen des Auftrages eine App oder Software, die über Dritte (wie z.B. Apple/iTunes, Samsung, LG, Google, Facebook, etc.) vertrieben werden muss oder vertrieben wird, so informiert die Agentur den Kunden über die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Regelungen dieses Dritten und weist auf mögliche Risiken hin. Eine Garantie für den Vertrieb oder die Genehmigung der App kann die Agentur nicht übernehmen. Maßnahmen, die im Rahmen des Genehmigungsprozesses zu Änderungen an der App oder

Software und damit zu Mehrkosten führen, werden von der Agentur gesondert kalkuliert und sind, sofern nicht im Vorfeld ausdrücklich anderes vereinbart wurde, mit zusätzlichen Kosten verbunden.

2.6. Der Leistungs- und Funktionsumfang der gelieferten Software und/oder Hardware, bestimmt sich nach der Produktbeschreibung der Agentur oder – im Fall einer Drittherstellung – des Herstellers.

3.     Lieferung

3.1. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Eine Lieferung erfolgt nur an Adressen innerhalb Deutschlands.

3.2. Soweit Angaben über die Lieferfrist gemacht werden, sind diese unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.

3.3. Teillieferungen und -leistungen sind (soweit sie für den Kunden zumutbar sind) zulässig. Die Teillieferungen können separat in Rechnung gestellt werden.

4.     Software Nutzung

4.1. Dem Kunden wird das nicht übertragbare und das nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die von der Agentur erstellte Software in unveränderter Form für den vorgesehenen Vertragszweck selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges in der Bestellung bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät. Die Nutzung auf verändertem oder mehreren Geräten bzw. in einem Netzwerk bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Die Benutzerdokumentation kann elektronisch gespeichert werden. Eine Vervielfältigung der Benutzerdokumentation in elektronischer und/oder gedruckter Form, ist ohne die schriftliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

4.2. Liefert die Agentur unter diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Software von Drittherstellern, gelten deren Lizenzbedingungen auch im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Agentur. Die Agentur wird diese Lizenzbedingungen dem Kunden zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die lizenzvertraglichen Bestimmungen der Dritthersteller einzuhalten.

4.3. Die Verantwortung für die Sicherung der Programme und Daten liegt ausschließlich beim Anwender. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf Datenträgern und Dokumentationen dürfen nicht entfernt werden.

5.     Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Der Kunde wird der Agentur alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Daten und sonstige Informationen, z. B. über Marketingziele, Märkte und Produkte unaufgefordert in Form eines schriftlichen Briefings zur Verfügung stellen. Die Agentur verpflichtet sich zur streng vertraulichen Behandlung solcher Daten und Informationen.

5.2. Die Verantwortung für den Inhalt der vertragsgegenständlichen Arbeit trägt ausschließlich der Kunde. 

5.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten gegen die Agentur aufgrund von Verletzungen von Rechten durch die Werbemittel des Kunden geltend gemacht werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Werbung auf die Beeinträchtigung von Rechten Dritter zu überprüfen.

6.     Vergütung der Agentur

6.1. Die Bezahlung erfolgt per Vorauskasse oder auf Rechnung. Die Zahlungsweise entnehmen Sie dem Kostenangebot bzw. der Auftragsbestätigung. Andere Zahlungsweisen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

6.2. Die gelieferten Waren/ Produkte/ Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur.

6.3. Die Rechnungen der Agentur sind nach Erhalt und ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen fällig.

6.4. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

6.5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden alle Rechnungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Höhere Verzugszinsen müssen von der Agentur durch einfache Bankbestätigung nachgewiesen werden. Bei eingetretenem Zahlungsverzug, der länger als 40 Tage beträgt, ist die Agentur berechtigt, ein etwaig erteiltes Nutzungsrecht zu widerrufen, bis die rückständige Zahlung für dieses Werk/diese Software/diese Leistung ausgeglichen sind.

6.6. Angebote und Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme von Seiten der Agentur zustande. Die Annahme erfolgt durch Lieferung der bestellten Waren bzw. Erbringung der beauftragten Leistungen oder durch eine gesonderte Auftragsbestätigung innerhalb von vier Wochen. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche

Auftragsbestätigung maßgebend, sofern der Kunde nicht binnen 5 Werktagen widerspricht; dies gilt auch bei Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung.

6.7. In der vereinbarten Vergütung sind zwei Korrekturschleifen in der Konzeptphase sowie eine Korrekturschleife in der Umsetzungsphase des Auftrags enthalten, soweit nicht im Einzelfall zwischen der Agentur und dem Kunden anderes zuvor schriftlich vereinbart worden ist.

6.8. Der Kunde bestellt schriftlich per unterschriebener Auftragsbestätigung, die uns per Telefax übermittelt wird. Die Bestellung ist damit rechtsverbindlich. Wir bestätigen die Bestellung durch die Zusendung einer E-Mail oder alternativ eines Telefaxes. Die Bestellbestätigung enthält die Daten seines Auftrags. Der Vertrag ist dann wirksam zustande gekommen.

6.9. Eine Bestellung ist nur möglich, wenn der Kunde das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

6.10. Kosten für Leistungen und Rechte Dritter (Text, Bild, etc.) oder die Erstellung von Artwork zur Nutzung im Rahmen einer Kampagne, die über den Auftragsumfang hinausgeht, sind nicht berücksichtigt und werden mit 15% Agentur-Zuschlag berechnet. Sie werden gesondert angeboten und weiterberechnet.

6.11. Die Vergütung von Nutzungsrechten richtet sich nach Ziffer 12 dieser Bestimmungen.

6.12. Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen zum Beispiel außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- oder Vervielfältigungskosten. GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten werden dem Kunden netto in Rechnung gestellt, auch wenn sie erst nachträglich erhoben werden.

6.13. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten außerhalb der laufenden Betreuung ändert oder abbricht, wird er der Agentur die bis dahin angefallenen Honorare und/ oder Zeitaufwand vergüten und alle angefallenen Kosten einschließlich ausfallender Honorare und/ oder Provisionen erstatten und die Agentur von eventuell entstehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, freistellen.

6.14. Die technischen Versandkosten eines etwaigen Mail- oder AdServers, Streaming- oder Hosting-Dienstleistungen sind nicht von der Vergütung für die Produktionsleistungen umfasst und werden daher dem Kunden gesondert berechnet.

6.15. Liegt der Agentur bei Kunden aus dem EU-Ausland keine gültige Umsatzsteuer Identifikationsnummer (UStIdNr.) bei Rechnungsstellung vor und teilt der Kunde diese auf Aufforderung hin nicht binnen 2 Kalenderwochenmit, so ist die Agentur berechtigt, betreffende Rechnungen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu stellen.

7.     Abnahmen/ Übergaben

7.1. Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, eine ordnungsgemäß erstellte Werkleistung abzunehmen. Teilabnahmen finden nicht statt. Hierfür zeigt die Agentur dem Kunden die Fertigstellung an. Der Kunde hat sodann die Abnahme binnen 14 Tagen zu erklären und das Werk abzuholen; die Verpflichtung zur Abholung entfällt, wenn eine Anlieferung vereinbart wurde oder das Werk vor Ort beim Kunden erstellt wurde. Bei bestellter Hard- oder Software, an welcher die Agentur keine Werkleistungen erbringt, ist der Kunde zur Abholung der Ware binnen 14 Tagen ab Zugang einer Bereitstellungsanzeige verpflichtet. Bleibt der Kunde mit der Abnahme und/ oder Abholung länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungs- und/ oder Fertigstellungsanzeige in Verzug, kann die Agentur eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf ist die Agentur berechtigt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verweigert der Kunde die Abnahme oder ist offenkundig nicht in der Lage seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, entfällt die Verpflichtung zur Setzung einer Nachfrist. Der Schadensersatz beträgt 20% des Preises des Liefergegenstandes oder der Leistung. Die Agentur ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens als die 20 % vorbehalten. Bei Annahmeverzug kann die Agentur zudem Mehraufwendungen für Bereitstellung, Aufbewahrung und Erhaltung des Vertragsobjektes verlangen.

8.     Gefahrenübergang

8.1. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur – auch bei Teillieferungen – über, und zwar auch dann, wenn die Agentur noch andere Leistungen übernommen hat oder bei Rücksendungen. Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden versichert. Transportschäden sind unmittelbar vom Kunden gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat (bspw. weil er die Ware nicht abruft), so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellung an auf den Kunden über, wenn und sobald die Agentur diese dem Kunden mitgeteilt hat. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen; etwaige Rechte hat der Käufer sich vorzubehalten.

9.     Gewährleistung  

9.1. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Sachmängelhaftung.

10.     Haftung

10.1. Die Haftung der Agentur – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist jeweils auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, Schäden, die auf einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, etwaige Garantien sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 

10.2. Die Haftung der Agentur für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, sofern die Agentur ordnungsgemäße Sicherungskopien erstellt hat.

10.3. Für den Fall, dass Dritte gegen eine der Parteien Ansprüche geltend machen, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Vertrages stehen, wird der jeweilige Anspruchsgegner seinen Vertragspartner unverzüglich informieren. Die Parteien werden sich bei der Abwehr entsprechender Ansprüche in angemessenem Umfang gegenseitig unterstützen. Sofern die Ansprüche Dritter nicht auf der Verletzung von Leistungspflichten der Agentur basieren, hält der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen dieser Dritten frei.

10.4. Erachtet die Agentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (zum Beispiel wettbewerbsrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten. Hat die Agentur auf Bedenken hingewiesen und besteht der Kunde gleichwohl auf der Realisierung, so haftet die Agentur nicht für daraus resultierende Nachteile und Risiken. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Die Parteien halten klarstellend fest, dass in keinem Falle die Agentur für solche Schäden haftet, die nicht durch Leistungen der Agentur verursacht worden sind, z.B. Textbeiträge in Foren, Chats, Blogs, etc.

10.5. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Schadensersatzanspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden von den Anspruchsgründen und der Person des Verletzers.

10.6. Die Agentur haftet nicht für Fehler bei der Werbeschaltung, die durch Ausfälle der Server/ Rechner, Soft- und/ oder Hardware und/ oder Kommunikationsdienste anderer Unternehmen, von Internet-Providern und/oder Online-Diensten entstehen oder die auf Störungen der Kommunikationsnetze anderer Betreiber, Rechnerausfall bei Internet-Providern, Online-Diensten, nicht aktualisierten und/ oder unvollständigen Angeboten aus sogenannten Proxi-Servern kommerzieller und nicht-kommerzieller Provider und OnlineDienste, auf höherer Gewalt, Streik, auf gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen oder sonstigen Umständen beruhen, die außerhalb des Verantwortungs- bzw. Einflussbereichs der Agentur liegen. 

11.     Rücktritt vom Vertrag durch die Agentur

11.1. Die Agentur kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dies nach den gesetzlichen Vorschriften oder den sonstigen Regelungen dieses Vertrages zulässig ist, oder wenn der Kunde falsche Angabe über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden fehlt und hierdurch die Leistungsansprüche der Agentur, insbesondere deren Zahlungsansprüche, gefährdet sind und der Kunde binnen angemessener Frist keine ausreichende Sicherheitsleistung erbringen kann, wobei während dieser Frist die Leistungspflichten der Agentur ruhen, oder wenn ein vertragswidriges Verhalten des Kunden vorliegt, durch welches wesentliche Interessen der Agentur verletzt werden, bspw. wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Hardware verletzt.

11.2. Sollte die Agentur ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Hardware oder Software nicht in der Lage sein, weil der Hersteller seine vertraglichen Lieferverpflichtungen der Agentur gegenüber nicht erfüllt, ist die Agentur dem Kunden gegenüber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Agentur die Nichtbelieferung zu vertreten hat. Die Agentur wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten, soweit sie sich auf die nicht verfügbare Leistung beziehen. Der vorstehende Selbstbelieferungsvorbehalt gilt ebenfalls bezogen auf die Verfügbarkeit notwendiger Ersatzteile und/ oder Ersatzgeräte.

12.     Übertragung und Vergütung von Nutzungsrechten

12.1. Die Agentur überträgt auf den Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung aller der Agentur zustehenden Vergütungen die Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Die Rechte werden hinsichtlich individuell für den Kunden erbrachter Leistungen exklusiv, im Übrigen nicht exklusiv, aber inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt übertragen. Auf hiervon abweichende Rechteeinschränkungen weist die Agentur den Kunden rechtzeitig hin. An den Inhalten von Entwürfen (Zwischenprodukten etc.), von Unterlagen aus Pitch- und/ oder Konzeptpräsentationen, dem Briefing und/ oder Ideenskizzen werden keine Nutzungsrechte eingeräumt. 

12.2. Quelldateien (z.B. PSD-Dateien, FLA-Dateien, aber auch alle weiteren Formate, die hier nicht gesondert aufgelistet sind) und sämtliche Programmcodes und alle damit verbundenen Rechte verbleiben bei der Agentur, wenn keine besondere Regelung und Vergütung für ein Rechte-Buyout vereinbart wird. 

12.3. Ansprüche Dritter auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zu Lasten des Kunden, sofern die Agentur die gelten gemachte Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Agentur wird in allen Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor der Verwendung des hiervon betroffenen Materials dem Kunden Kenntnis geben und eine Genehmigung einholen. 

12.4. Die Bearbeitung oder Veränderung der von der Agentur gestalteten Inhalte sind nur mit Zustimmung der Agentur zulässig. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. 

12.5. Beabsichtigt der Kunde die von der Agentur gestalteten Inhalte außerhalb der ursprünglich vereinbarten Kampagne zu nutzen, so wird der Kunde mit der Agentur hierfür ein Sonderhonorar vereinbaren. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt ein Copyright in Höhe von 35 % der ursprünglichen Gesamtvergütung der Agentur als vereinbart.

12.6. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur. Ausgenommen hiervon ist die Abtretung oder Lizenzierung an Tochter-Gesellschaften oder verbundene Unternehmen innerhalb eines Konzerns. 

12.7. Für die Übergabe – sofern dies spätestens bei der Auftragserteilung zwischen der Agentur und dem Kunden vereinbart wurde – von Quelldateien (z.B. PSD-Dateien, FLA-Dateien, aber auch alle weiteren Formate, die hier nicht gesondert aufgelistet sind) und Programmcodes erhebt die Agentur eine zusätzliche BuyoutVergütung, die sich wie folgt berechnet:

12.7.1. Werbemittel FLA-und Scala-Dateien: EUR 600,00 pro Datei

12.7.2. Werbemittel PSD-Dateien: EUR 600,00 pro Datei

12.7.3. Sonstige Dateien (wie z.B. Source Codes): 50 % der Summe des KVAs des zugrundeliegenden Projekts, mindestens aber  EUR 1000,00

12.8. Sofern eine solche Übergabe von Quelldateien erst nach Auftragserteilung durch den Kunden zwischen der Agentur und dem Kunden vereinbart wird, entstehen je nach Aufwand zusätzliche Kosten für die Datensuche und die Aufbereitung zur Übergabe, über die die Agentur den Kunden auf Anfrage informiert. Nicht enthalten sind hierbei Bildrechte, sofern diese nicht schon im Rahmen des Auftrages übertragen wurden. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für eine eventuell notwendige zusätzliche räumliche oder zeitliche Lizenzierung von Bildrechten. Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die Agentur auf erstes Anfordern frei, sofern die Agentur die Unterlizenzierung nicht zu vertreten hat. 

13.     Kündigung

13.1. Unbeschadet etwaiger individualvertraglicher Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden ist jede Partei berechtigt, beim Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag jederzeit fristlos zu kündigen. Beide Parteien haben zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht, falls die andere Vertragspartei wiederholt gegen wesentliche Verpflichtungen, die sie nach diesem Vertrag wahrzunehmen hat, verstößt und den vertragsgemäßen Zustand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung wiederherstellt. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften des BGB Anwendung.

14.     Eigenwerbung, Urheberbenennung

14.1. Der Agentur ist es nach vorheriger ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Kunden gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung, insbesondere auch auf ihrer Webseite bzw. ihrem Blog – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen. 

14.2. Der Agentur verbleibt das Recht zur Urheberbenennung; sie ist berechtigt, ihren Namenszug oder ihr Logo oder sonstige geschäftlich übliche Bezeichnung auf den Werbemitteln des Kunden dezent und nach Abstimmung mit dem Kunden über die Form vorzunehmen, wenn sie von dem Recht Gebrauch machen will.

15.     Geheimhaltung/ Datenschutz

15.1. Soweit für die Vertragserfüllung erforderliche vertrauliche Informationen mitgeteilt werden, verpflichten sich beide Parteien, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von zwei Jahren nach dessen Beendigung alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein Bekanntwerden der vertraulichen Informationen zu vermeiden sowie deren Vertraulichkeit zu sichern. Die Nutzung dieser vertraulichen Informationen ist nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gestattet.Die dabei zutreffenden Maßnahmen müssen mindestens den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz der eigenen vertraulichen Informationen ansetzt. Die Parteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen den eigenen Mitarbeitern und Beratern zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und soweit diese sich zur Geheimhaltung verpflichtet haben.

15.2. Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

15.3. Sofern nach einem Vertragsende der Kunde dazu auffordert, die noch im Besitz der Agentur befindlichen Daten zu löschen, bezieht sich diese Verpflichtung nur auf die eingesetzten Arbeitsserver und direkt verbundene Archivserver der Agentur, jedoch nicht auf Sicherungsbänder, sofern die Parteien nichts Abweichendes zuvor vereinbart haben. Die Kosten für die Löschung der Sicherungsbänder teilt die Agentur dem Kunden auf Anfrage mit.

16.     Höhere Gewalt

16.1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Agentur die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, oder – Beeinträchtigung aufgrund von Umweltkatastrophen, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber und Störungen im Bereich von Leitungsgebern (z.B. DSL-Anschlüsse der Deutschen Telekom und Störungen beim Rechenzentrumsbetreiber) usw., auch wenn sie bei den Lieferanten von Agentur oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Agentur von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Agentur nur berufen, wenn sie den Kunden hierüber benachrichtigt.

17.     Allgemeines  

17.1. Die Rechte oder Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur nicht auf Dritte übertragbar.

17.2. Sind oder werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die ihrem Zweck nach der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke dieser AGB.

17.3. Die Agentur ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen während der Vertragslaufzeit einseitig zu ändern. Die Agentur wird Änderungen nur dann vornehmen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung, neuerer technischer Entwicklungen oder sonstiger gleichwertiger Gründe. Die Agentur weist den Kunden auf die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf sein Widerspruchsrecht sowie die Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs hin. Widerspricht dieser nicht innerhalb von zwei Wochen, gelten die Änderungen als anerkannt.